1 Abnahme
1.1 Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Protokollen.
1.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
1.3 Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat.
2 Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Die Vergütung ist per Lastschrifteinzug zu zahlen. Rechnungsstellung erfolgt mit erbrachter Leistung. Die Zahlung per Einzugsermächtigung und die damit verbundene vollautomatische Finanzbuchhaltungsabwicklung beim Auftragnehmer ist tragende Preiskalkulationsgrundlage und damit unabdingbar. Bei Abrechnung von Pauschalen kann in Sonderfällen auch die Vergütung per Verrechnungsscheck (Übergabe an einen Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort) vereinbart werden.
2.2 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
2.3 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen vom Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zur Vornahme der Leistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Geräten verschaffen.
3.2 Der Auftraggeber wird vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Datensicherung vollständig ist. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.
3.3 Auf Anforderung vom Auftragnehmer stellt der Auftraggeber Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
3.4 Der Auftraggeber wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.
4 Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug
4.1 Wenn dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.
4.2 Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
4.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (2 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können – unbeschadet der Haftung gemäß 6 – nicht geltend gemacht werden.
5 Gewährleistung und Schadenersatz des Auftragnehmers
5.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (2 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Servicegebühren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.2 Für alle Ansprüche, die dem Auftraggeber durch die Nutzung von Programmen und sonstiger vom Auftragnehmer gelieferten Geräte entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
5.3 Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehler kann die völlige Mängelfreiheit des Softwareproduktes nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden.
1.1 Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Protokollen.
1.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
1.3 Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat.
2 Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Die Vergütung ist per Lastschrifteinzug zu zahlen. Rechnungsstellung erfolgt mit erbrachter Leistung. Die Zahlung per Einzugsermächtigung und die damit verbundene vollautomatische Finanzbuchhaltungsabwicklung beim Auftragnehmer ist tragende Preiskalkulationsgrundlage und damit unabdingbar. Bei Abrechnung von Pauschalen kann in Sonderfällen auch die Vergütung per Verrechnungsscheck (Übergabe an einen Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort) vereinbart werden.
2.2 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
2.3 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen vom Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zur Vornahme der Leistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Geräten verschaffen.
3.2 Der Auftraggeber wird vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Datensicherung vollständig ist. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.
3.3 Auf Anforderung vom Auftragnehmer stellt der Auftraggeber Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
3.4 Der Auftraggeber wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.
4 Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug
4.1 Wenn dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.
4.2 Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
4.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (2 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können – unbeschadet der Haftung gemäß 6 – nicht geltend gemacht werden.
5 Gewährleistung und Schadenersatz des Auftragnehmers
5.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (2 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Servicegebühren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.2 Für alle Ansprüche, die dem Auftraggeber durch die Nutzung von Programmen und sonstiger vom Auftragnehmer gelieferten Geräte entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
5.3 Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehler kann die völlige Mängelfreiheit des Softwareproduktes nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden.